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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 4.3. VVBeiträge, Fälligkeit

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung des Verletzten- oder Übergangsgeldes folgenden Monats fällig. Ist der 8. des Monats ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, werden die Beiträge am nächsten folgenden Arbeitstag fällig.


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