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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Ziff. 5.3. VVBeiträge, Zahlungsverfahren der Krankenkassen

(1) Die Krankenkasse überweist die nach den Ziff. 5.1. und Ziff. 5.2. dieser Vereinbarung abzuführenden Beiträge den Rentenversicherungsträgern und/oder der Bundesagentur für Arbeit zeitlich so, dass sie den Rentenversicherungsträgern und/oder der Bundesagentur für Arbeit zum jeweiligen Fälligkeitstermin gutgeschrieben werden.

(2) Die Folgen verspäteter Zahlung trägt die Krankenkasse.


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