Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 13.5. RS 2015/03, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB V

(1) Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 11 Absatz 5 SGB V nicht, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können.

(2) Für die Blut-, Organ- oder Gewebespende besteht nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass beim Eintritt von Gesundheitsschäden im Sinne des § 12a SGB VII eine vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen kann. Ein solcher Vorrang für Leistungen nach dem SGB VII besteht in jedem Fall — auch während der regelmäßigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende — für Sachleistungen, die aufgrund des Gesundheitsschadens im Sinne des § 12a SGB VII zusätzlich erforderlich werden (Abweichung im Heilverfahren).

(3) Im Übrigen wird auf die Ziff. 4.8., Ziff. 8.12. und Ziff. 9.5.3. verwiesen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.