Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Ziff. 13.5. RS 2015/03, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB V
(1) Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 11 Absatz 5 SGB V nicht, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können.
(2) Für die Blut-, Organ- oder Gewebespende besteht nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass beim Eintritt von Gesundheitsschäden im Sinne des § 12a SGB VII eine vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen kann. Ein solcher Vorrang für Leistungen nach dem SGB VII besteht in jedem Fall — auch während der regelmäßigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende — für Sachleistungen, die aufgrund des Gesundheitsschadens im Sinne des § 12a SGB VII zusätzlich erforderlich werden (Abweichung im Heilverfahren).
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