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Richtlinien

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023- LStR 2023)
Sozialversicherungsrecht
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LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023



R 41c.3 LStR, Nachforderung von Lohnsteuer

(1) In den Fällen des § 38 Absatz 4 und des § 41c Absatz 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll.

(2)1 Im Falle des § 41c Absatz 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41c.1 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. 2 In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1Bruttoarbeitslohn
2+ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG
3=Jahresarbeitslohn
4Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG)
5Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, § 9a EStG)
6Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
7Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Summe der Beträge nach § 24b Absatz 2 EStG)
8=Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG)
9Sonderausgaben (§§ 10, § 10b, § 10c, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
10außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis § 33b EStG)
11=Einkommen (§ 2 Absatz 4 EStG)
12Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG)
13=zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Absatz 5 EStG)
14Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2)
15=verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
16+1/5 der Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2)
17=Summe
18=Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/ Splittingtarif
19Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif
20=Unterschiedsbetrag

3 Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer — § 32a Absatz 1, 5 EStG). 4 Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zzgl. des 5-fachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer — § 32a Absatz 1, 5 EStG).

(3)1 Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2 Nach Ablauf des Kalenderjahres kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3 Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 EStG).

(4)1 Außer im Falle des § 38 Absatz 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Absatz 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2 Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3 Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.


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