(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in
1.einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. 8. 1994 eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 2 bis 8, Absatz 2 AO verwandt oder verschwägert sind;
2.einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
3.einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis § 114, § 116, § 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 und 4 und nach den §§ 170, § 171, § 268 Absatz 2 AktG;
4.einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;
5.1 einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. 2§ 96 Absatz 4 und die §§ 97 bis § 99 AktG sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Satzung kann nur eine durch 3 teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. 4 Der Aufsichtsrat muss 2 Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.
1.die in § 1 Absatz 1 MitbestG, die in § 1 MontanMitbestG und die in den §§ 1 und 3 Absatz 1 des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2.Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
a)politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
b)Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG anzuwenden ist,
dienen.
2 Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
(3) Die Vorschriften des GenG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
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