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Ziff. 10. RS 2007/01, Auswirkungen der Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung
(1) Nach § 3a Nummer 1 KVLG 1989 sind u. a. Personen wegen Versicherungsfreiheit aus der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) ausgeschlossen, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen; § 6 Absatz 4 und 9 SGB V gelten.
(2) Übt ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der aufgrund der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 unterliegt, daneben eine abhängige Beschäftigung gegen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aus, das in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und deshalb aufgrund dieser Beschäftigung versicherungsfrei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ist, führt diese Versicherungsfreiheit nach § 3a Nummer 1 KVLG 1989 zugleich zur Versicherungsfreiheit in der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige unterliegen der Versicherungspflicht in der LKV nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989 auch dann, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sind und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 5. 2. 1976 — 11 RK 2/75 — USK 7601). In diesen Fällen wird die Pflichtmitgliedschaft in der LKV bei der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt; § 3a Nummer 1 KVLG 1989 in Verb. mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V findet insoweit keine Anwendung. Steht jedoch der in der LKV aufgrund der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989 versicherte mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Landwirtschaft und überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung im Sinne des § 42 Absatz 2 KVLG 1989 in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist diese Beschäftigung krankenversicherungsfrei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V mit der Folge, dass diese Krankenversicherungsfreiheit nach § 3a Nummer 1 KVLG 1989 zugleich auf die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger durchgreift.
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