Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Ziff. A.I.5. RS 1988/02, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
(1) Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit [ohne Arbeitsentgelt] verrichten, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V . . . Diese Versicherung wird nach § 5 Absatz 7 SGB V jedoch nur wirksam, wenn keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis [8 oder 11 bis] 12 SGB V und keine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 besteht. Die Krankenversicherung der Praktikanten ist also . . . gegenüber allen anderen Versicherungstatbeständen nachrangig. Im Hinblick auf § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V hat diese Vorschrift allerdings nach wie vor nur für unentgeltliche Vor- und Nachpraktika Bedeutung.
(2) Neben den Praktikanten werden in § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten genannt. Sie werden mithin . . . krankenversicherungsrechtlich den Praktikanten gleichgestellt und der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V unterworfen. Wie bei den Praktikanten tritt natürlich auch bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt Krankenversicherungspflicht nur ein, wenn keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis [8 oder 11 bis] 12 SGB V bzw. keine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 besteht.
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