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Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
(1) Die Vorschrift des § 28d . . . SGB IV definiert den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er umfasst die Beiträge zur Kranken-, [Pflege-,] Renten- und Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Diese Zusammenfassung bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur dann vorliegt, wenn zu allen . . . Versicherungszweigen Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht besteht. Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann auch nur der Beitrag zu einem Versicherungszweig oder nur der vom Arbeitgeber . . . zu entrichtende Beitragsanteil zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung sein. Damit ist gewährleistet, dass auch dann, wenn lediglich Versicherungspflicht in einem Versicherungszweig besteht oder nur der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung anfällt, die abzuführenden Beiträge bzw. Beitragsanteile im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens zu entrichten sind.
(2) Abweichend hiervon gilt ein zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlender Beitrag für einen mitarbeitenden Familienangehörigen nur dann als Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn zugleich ein Beitrag zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist.
(3) Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 28d Satz 1 SGB IV umfasst der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ferner den Beitrag für Hausgewerbetreibende, denn die Hausgewerbetreibenden werden in den §§ 28a ff. SGB IV — vorbehaltlich des § 28m Absatz 2 bis 4 SGB IV — grundsätzlich wie beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Da die Hausgewerbetreibenden allerdings . . . nicht . . . der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sondern nur . . . in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt für sie als Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur der Beitrag zur Rentenversicherung in Betracht.
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