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Grundsätze

PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen

Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
Sozialversicherungsrecht
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PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen



§ 3 PK-FhV, Arten der finanziellen Hilfe

(1) Die Gewährung einer Liquiditätshilfe erfolgt unverzinslich entweder einmalig oder wiederholt als Abschlagszahlung (§ 4) im Vorgriff auf die nächstfolgende Abrechnung im monatlichen Finanzausgleich (§ 67 SGB XI) oder als besondere finanzielle Hilfe (§ 5) außerhalb des Finanzausgleichs.

(2) Unter Berücksichtigung der in § 9 Absatz 2 genannten Grundsätze kann das Bundesamt für Soziale Sicherung der Pflegekasse auch eine andere als die beantragte Art der Hilfeleistung, wiederholte Abschlagszahlungen oder im Umfang gegenüber dem Antrag geringere besondere Hilfeleistung sowie Ratenzahlungen bewilligen.

(3) Es wird keine kassenindividuelle Deckungsquote im Verfahren nach §§ 66 bis § 68 SGB XI festgelegt.


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