Ziff. 5.2. RS 1996/02, Meldungen bei Verdachtsfällen
(1) Die Verpflichtung und die Berechtigung der Krankenkassen, dem Unfallversicherungsträger bei Annahme einer Berufskrankheit eine entsprechende Anzeige zu erstatten, ergibt sich nunmehr ausschließlich aus § 20c] Absatz 1 SGB V. Die bisher . . . in Bezug auf Berufskrankheiten getroffenen Absprachen bleiben weiterhin gültig.
(2) Bei Arbeitsunfällen erhält der Unfallversicherungsträger durch die Anmeldung bzw. Bezifferung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse weiterhin Kenntnis von einschlägigen Fällen, denen er wegen des für die Unfallversicherung geltenden Amtsermittlungsprinzips auch ohne ausdrückliche Verdachtsanzeige nachgehen muss.
(3) Im übrigen kann die Krankenkasse . . . Leistungsanträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterleiten.
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