Rundschreiben
2023 - Rundschreiben Nr. 5
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05]
Sozialversicherungsrecht
2023 - Rundschreiben Nr. 5
1., Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V
Ziff. 1.1. RS 2023/05, Allgemeines
Ziff. 1.2. RS 2023/05, Bedeutung der Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Krankenversicherung
Ziff. 1.3. RS 2023/05, Kein Erfordernis einer formgebundenen Beitrittserklärung bei Anwendung des § 188 Absatz 4 SGB V
Ziff. 1.4. RS 2023/05, Regelungen zum Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft
Ziff. 1.5. RS 2023/05, Einheitliche Regelungen bei der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft
Ziff. 1.6. RS 2023/05, Rechtliche Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung in sonstigen Rechtsvorschriften
2., Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung
Ziff. 2.1. RS 2023/05, Allgemeines
Ziff. 2.2. RS 2023/05, Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes
2.3., Ausschlusstatbestände
Ziff. 2.3.1. RS 2023/05, Versicherungspflicht als Ausschlusstatbestand
Ziff. 2.3.2. RS 2023/05, Familienversicherung als Ausschlusstatbestand
Ziff. 2.3.3. RS 2023/05, Freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse als Ausschlusstatbestand
Ziff. 2.3.4. RS 2023/05, Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V als Ausschlusstatbestand
Ziff. 2.3.5. RS 2023/05, Absicherungsformen außerhalb der GKV als Ausschlusstatbestand
2.4., Austrittserklärung
Ziff. 2.4.1. RS 2023/05, Allgemeines
Ziff. 2.4.2. RS 2023/05, Keine Berücksichtigung von Mindestbindungsfristen bei einer rechtzeitigen Austrittserklärung
Ziff. 2.4.3. RS 2023/05, Austrittserklärung nach Ablauf von 2 Wochen
Ziff. 2.5. RS 2023/05, Sonderregelung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland
3., Organisatorische Besonderheiten bei der Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung
Ziff. 3.1. RS 2023/05, Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
Ziff. 3.2. RS 2023/05, Begründung der Anschlussversicherung bei fehlender Mitwirkung der betroffenen Person
Ziff. 3.3. RS 2023/05, Rückabwicklung der Anschlussversicherung bei nachträglicher Kenntnis eines Ausschlusstatbestandes
4., Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist
Ziff. 4.1. RS 2023/05, Rechtslage bis zum Inkrafttreten des GKV-VEG
4.2., Keine Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Ziff. 4.2.1. RS 2023/05, Allgemeines
Ziff. 4.2.2. RS 2023/05, Klärung der Versicherungszeiten zwischen 2 versicherungspflichtigen Tatbeständen
Ziff. 4.2.3. RS 2023/05, Mögliche Rückabwicklung der ursprünglichen Feststellung der Krankenkasse über das Nichtzustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung
4.3., Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nummer 4 SGB V, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Ziff. 4.3.1. RS 2023/05, Allgemeines
4.3.2., Voraussetzungen
Ziff. 4.3.2.1. RS 2023/05, 6-Monate-Zeitraum
Ziff. 4.3.2.2. RS 2023/05, Fehlende Leistungsinanspruchnahme
Ziff. 4.3.2.3. RS 2023/05, Fehlende Beitragszahlung
Ziff. 4.3.2.4. RS 2023/05, Anforderungen an die Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen
Ziff. 4.3.3. RS 2023/05, Beitragsbemessung für die Dauer der Klärung des Fortbestehens der Mitgliedschaft
Ziff. 4.3.4. RS 2023/05, Mögliche Rückabwicklung der beendeten Mitgliedschaften
Ziff. 4.4. RS 2023/05, Bestandsbereinigung der Versicherungsverhältnisse nach § 408 SGB V
Ziff. 4.5. RS 2023/05, Notwendige Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen
5., Berücksichtigung von Sachverhalten mit Auslandsberührung bei der Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung
Ziff. 5.1. RS 2023/05, Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung im Ausland ausscheiden
Ziff. 5.2. RS 2023/05, Ausländer, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in Deutschland ausscheiden
Ziff. 5.3. RS 2023/05, Abgrenzung zu den Sondersystemen der sozialen Sicherheit für internationale Organisationen in Deutschland und zum Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften
5.4., Aufenthalt im Ausland
Ziff. 5.4.1. RS 2023/05, Allgemeines
Ziff. 5.4.2. RS 2023/05, Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich
Ziff. 5.4.3. RS 2023/05, Wohnortverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich während einer freiwilligen Mitgliedschaft
Ziff. 5.4.4. RS 2023/05, Wohnort im Abkommensstaat
Ziff. 4.3.2.3. RS 2023/05 , Fehlende Beitragszahlung Bei der Prüfung der fehlenden Beitragszahlung gilt derselbe Grundsatz, wie bei der Bestimmung des Beginns des 6-monatigen Zeitraums (vgl. Ziff. 4.3.2.1. ). Es ist also nur von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge gezahlt wurden. Somit bedeutet jegliche im maßgeblichen Zeitraum geleistete Beitragszahlung (unabhängig von deren Höhe und unabhängig davon, für welchen Beitragsmonat sie bestimmt ist), dass die Voraussetzungen des § 191 Nummer 4 SGB V nicht erfüllt sind.
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