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§ 7 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Vorrangige Geltung der Regelungen des SGB IX
Die Vorschriften im SGB IX, Teil 1, Kapitel 2 bis 4 (§§ 9 bis § 24) gelten vorranging gegenüber den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften. Somit gelten die Regelungen des SGB IX zur Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und die Verfahrensvorschriften zur Koordinierung der Leistungen unmittelbar und uneingeschränkt.
Beispiel:
Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt in vollem Umfang das SGB V. Das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung und die dabei einzuhaltenden Fristen richten sich nach den Regelungen des § 14 SGB IX, da diese Regelung unabhängig davon, ob die jeweiligen Leistungsgesetze anderslautende Aussagen enthalten, vorrangig anzuwenden ist. Gleiches gilt für das Verfahren der Leistungsentscheidung und Leistungserbringung und hierbei zu berücksichtigenden Fristen. Bei der Beauftragung von Sachverständigen ist grundsätzlich ebenfalls § 17 SGB IX vorrangig gegenüber den jeweiligen Leistungsgesetzen, allerdings bleiben die gesetzlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 SGB V unberührt. Die Krankenkasse hat zum Zwecke der Begutachtung den Medizinischen Dienst in Anspruch zu nehmen (weitere Hinweise vgl. Ausführungen § 17 SGB IX Ziff. 1.).
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