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(1) Der in § 18 Absatz 1 bis 5 SGB IX neu ausgestaltete Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen zur Teilhabe verfolgt das primäre Ziel, die Rechtsposition der Leistungsberechtigten gegenüber den Rehabilitationsträgern zu stärken und zu konkretisieren.
(2) Mit der Neufassung soll den Berechtigten ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihre Ansprüche in einem von der Vielfalt der Zuständigkeiten geprägten, gegliederten System der Teilhabeleistungen zu verwirklichen. So wird das nach der bis zum 31. 12. 2017 geltenden Rechtslage beim Leistungsberechtigten liegende Kostenrisiko für fehlerhafte Selbstbeschaffungen auf die "säumigen" Rehabilitationsträger verlagert. Diese Verlagerung beinhaltet insbesondere die Abkehr von den bisher maßgebenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Einführung starrer Fristen, an die die Rehabilitationsträger gebunden sind.
(3) Darüber hinaus stellt die in § 18 Absatz 3 SGB IX neu eingeführte Genehmigungsfiktion ein zentrales Element der Stärkung der Leistungsberechtigten dar. Sie bewirkt u. a., dass für den Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten die allgemeinen Maßstäbe für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten.
(4) Der in Absatz 6 geregelte Selbstbeschaffungsanspruch des Leistungsberechtigten auf Kostenerstattung bei nicht rechtzeitig erbrachten oder zu Unrecht abgelehnten Leistungen ist hingegen nach Art und Umfang weniger "privilegiert" und somit von der Regelung nach den Absätzen 1 bis 5 zu unterscheiden (vgl. § 18 SGB IX Ziff. 5.).
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