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Ziff. 8.3.5. RS 2022/10, Bei Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse sowie bei betrieblichen Veränderungen
(1)§ 175 Absatz 5 SGB V ermöglicht abweichend von Absatz 4 für die zu diesem Zeitpunkt im Trägerbetrieb einer Betriebskrankenkasse Beschäftigten einen kurzfristigen Wechsel zu dieser Betriebskrankenkasse (BSG, Urteil vom 8. 10. 1998 — B 12 KR 3/98 R —, USK 9840). Die im Gesetz noch enthaltene Einbeziehung der Beschäftigten einer Innungskrankenkasse in diese Regelung ist bedeutungslos, weil die in den bisherigen §§ 157 und § 158 SGB V enthaltene Möglichkeit der Errichtung von Innungskrankenkassen im Rahmen des GKV-FKG aufgehoben wurde.
(2) Die Regelung des § 175 Absatz 5 SGB V setzt voraus, dass der Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung die neu errichtete oder ausgedehnte Betriebskrankenkasse selbst wählt. In diesen Fällen ist innerhalb der 2-wöchigen Beitrittsfrist zur Betriebskrankenkasse grundsätzlich eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse zu erklären. Hierbei wird die Kündigungserklärung des Mitglieds durch die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse ersetzt (§ 175 Absatz 5 2. Halbsatz in Verb. mit Absatz 2 und Absatz 4 Satz 4 SGB V). Vor diesem Hintergrund ist es nach der Rechtslage bis zum 30. 6. 2023 notwendig, diese Meldung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem beitrittsbegründenden Ereignis abzugeben. Für die Zeiträume ab dem 1. 7. 2023 gilt, dass nur die Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der gewählten Krankenkasse innerhalb dieser 2-wöchigen Frist abzugeben ist und es auf das Datum der Abgabe der Initialmeldung nicht mehr ankommt.
(3) Das kurzfristige Wahlrecht gilt nicht für andere — betriebsfremde — Arbeitnehmer, einschließlich der Ehegatten der in den betroffenen Betrieben Beschäftigten. Sofern sich eine Betriebskrankenkasse auch für betriebsfremde Personen öffnet, besteht für (betriebsfremde) Arbeitnehmer kein Anspruch auf einen kurzfristigen Krankenkassenwechsel. Sie dürfen von einer Betriebskrankenkasse nicht aufgenommen werden. Betriebsfremde Arbeitnehmer können somit frühestens unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V und nach Erfüllung der 12-monatigen Bindungsfrist zu dieser Betriebskrankenkasse wechseln (BSG, Urteil vom 10. August 2000 — B 12 KR 10/00 R —, USK 2000-30).
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