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VRG – Vorruhestandsgesetz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Sozialversicherungsrecht
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VRG – Vorruhestandsgesetz



§ 8 VRG, Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

(1) Werden die Vorruhestandsleistungen aufgrund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuss der Ausgleichskasse.

(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.


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