(1)1 Der Zuschuss zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Absatz 1 werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
(2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141g AFG entsprechend anzuwenden.
(3)1 Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. 2 § 191 Absatz 3 und 4 AFG gilt entsprechend. 3 Unter den Voraussetzungen des § 191 Absatz 5 AFG kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.
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