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VRG – Vorruhestandsgesetz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Sozialversicherungsrecht
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VRG – Vorruhestandsgesetz



§ 13 VRG, Bußgeldvorschriften

(1)1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Absatz 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die Arbeitsämter.

(3)1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2 § 66 SGB X gilt entsprechend.

(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.


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