(1)1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Absatz 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die Arbeitsämter.
(3)1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2§ 66 SGB X gilt entsprechend.
(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.