Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
§ 44 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 Personen versichert, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfüllen. Diese Personen haben keinen Krankengeldanspruch. Krankengeld wird an Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nur gewährt, soweit dies in den §§ 12 und § 13 KVLG 1989 vorgesehen ist (§ 8 Absatz 2 KVLG 1989). Die §§ 12 und § 13 KVLG 1989 sehen allerdings keinen Krankengeldanspruch für nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 versicherte Personen vor.
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