Elektronischer Datenaustausch und SV-Meldeportal

Für die elektronische Datenübertragung sind nur systemgeprüfte Programme zugelassen, die alle Anforderungen an Datenschutz und Übertragungssicherheit erfüllen. Eine Möglichkeit ist das SV-Meldeportal. Darüber können Arbeitgeber zuverlässig Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und weitere Bescheinigungen und Meldungen an die Sozialversicherungsträger übermitteln.

SV-Meldeportal hat sv.net abgelöst

Das SV-Meldeportal ist eine reine Webanwendung, die ausschließlich mit einem Browser ausgeführt wird. Es führt – wie schon sv.net – keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch, sondern dient dem elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen.

Bei der Neuentwicklung wurden die gesetzlichen Regelungen nach dem Vierten Sozialgesetzbuch und nach dem AAG für den elektronischen Datenaustausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen berücksichtigt.

Ziel ist eine dauerhafte, allgemein zugängliche, elektronisch gestützte und systemgeprüfte Ausfüllhilfe für den Austausch zwischen Sozialversicherungsträgern, den Arbeitgebern und auch den Selbstständigen anzubieten.

SV-Meldeportal

SV-Meldeportal

Das SV-Meldeportal soll vorrangig kleine Arbeitgeber bei der Erfüllung der Meldepflichten, der Beantragung und dem Abruf von Bescheinigungen unterstützen. Aber auch mittelständische und große Unternehmen, Selbstständige, die öffentliche Verwaltung sowie Zahlstellen können das SV-Meldeportal nutzen.

Das SV-Meldeportal im Video erklärt

Schauen Sie sich die Registrierung und weitere Funktionen des SV-Meldeportals im Erklärvideo an.

Sichere Registrierung

Arbeitgeber und Selbstständige können sich beim SV-Meldeportal nur über ein sogenanntes ELSTER-Organisationszertifikat registrieren und anmelden, das sie über das „Einheitliche Unternehmenskonto“ beantragen.

Hintergrund ist der mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zu schaffende Portalverbund, über den künftig Verwaltungsleistungen beantragt und Informationen beziehungsweise Daten ausgetauscht werden können. Dazu hat der IT-Planungsrat des Bundes die ELSTER-ID beziehungsweise ELSTER-Organisationszertifikate als sicheres Mittel zu Identifizierung bestimmt. Je Unternehmen können mehrere ELSTER-Organisationszertifikate beantragt werden.

Für Anwenderinnen und Anwender, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung und den Abruf von A1-Bescheinigungen nutzen und nicht über ein solches ELSTER-Unternehmenskonto verfügen (zum Beispiel ausländische Unternehmen und Selbstständige sowie Beschäftigte), wird alternativ auch das BundID-Konto für die Registrierung und Anmeldung angeschlossen.

Mit dem ELSTER-Organisationszertifikat erfolgt dann die eigentliche Registrierung am SV-Meldeportal. Nach Angabe der entsprechenden Daten erhält der oder die Anwendende ein Vertretungsberechtigungsschreiben mit einem persönlichen Freischaltcode. Mit der erneuten Anmeldung im SV-Meldeportal und der Eingabe des Freischaltcodes wird die Registrierung abgeschlossen.

Zur Registrierung am SV-Meldeportal ist ein vollständig neuer Registrierungsprozess zu durchlaufen, der mehrere Tage in Anspruch nimmt. Daher sollte frühzeitig ein ELSTER-Organisationszertifikat beantragt oder die Nutzung eines bereits vorhandenen Zertifikats organisatorisch geregelt werden.

SV-Meldeportal

Registrierung und weitere Anleitungen im SV-Meldeportal

Schauen Sie sich die Registrierung und weitere Funktionen im SV-Meldeportal im Erklärvideo an. 

Funktionen und Hinweise zum SV-Meldeportal

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Seit 5. September 2024 steht das neue Verfahren BUB „Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im SV-Meldeportal zur Verfügung. Das Dokument dient als Nachweis für pünktliche Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge und wird etwa bei öffentlichen Ausschreibungen verlangt.

Arbeitgeber beantragen die Unbedenklichkeitsbescheinigung seit Jahresbeginn 2024 grundsätzlich nur noch digital. Auch die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt elektronisch.

Abruf der Krankenkasse von Beschäftigten

Seit 5. September 2024 steht das neue Verfahren AZK „Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse“ im SV-Meldeportal zur Verfügung. Der Arbeitgeber gibt die Sozialversicherungsnummer der oder des Beschäftigten an und erhält innerhalb von 24 Stunden eine automatische Rückmeldung durch den GKV-Spitzenverband. Daraus wird ersichtlich, ob und bei welcher Krankenkasse die Person gemeldet ist.

Online-Datenspeicher

Mit dem SV-Meldeportal können Unternehmen ihre Daten in einem zentralen, sicheren, vor dem Zugriff von Unbefugten geschützten Online-Datenspeicher vorhalten. Diese Daten können später auch für die Betriebsprüfung genutzt werden. Die Firmen- und Personaldaten sowie alle abgegebenen und empfangenen Meldungen werden für die Dauer von maximal fünf Jahren verschlüsselt gespeichert. Der Online-Datenspeicher befindet sich auf den Server-Systemen in den Rechenzentren der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Komplexe Mandantenverwaltung möglich

Anwendenden, die für mehr als eine Betriebsnummer Daten mit den Sozialversicherungsträgern austauschen, steht eine strukturierte Mandantenverwaltung mit Historienführung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Dienstleistende, die für mehrere Arbeitgeber die Entgeltabrechnung und das Meldewesen übernehmen.

So können Arbeitgeber eine Steuerberatung oder andere Dienstleistende für einen frei bestimmbaren Zeitraum per Mandat mit der Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Anträgen und Bescheinigungen beauftragen. Aufgrund der Zuordnung zur Betriebsnummer können Arbeitgeber aber selbst vollständig über ihre Daten verfügen.

In der Folge kann auch eine nachfolgend beauftragte Steuerberatung oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen auf diese Daten zugreifen.

Komfortable Personalverwaltung mit Historie

Mit dem SV-Meldeportal steht auch eine gestufte Personalverwaltung mit Historienführung unter Nutzung des Online-Datenspeichers zur Verfügung.

Für die Beschäftigten eines Unternehmens werden unter der Betriebsnummer die Basisdaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer erfasst. Diese können dann in den Meldungen verwendet werden.

Zudem werden die in Meldungen für die Beschäftigten erfassten Daten automatisch in die Stammdaten mit Bezug auf den Monat des Meldedatums übernommen. So ist es möglich, spätere Meldungen einzelnen Zeiträumen zuzuordnen.

Zugriff auf Betriebsnummern

Firmenadministrierende können für die Benutzenden, die zu ihrer eigenen Betriebsnummer registriert sind, den Zugriff darauf beschränken. Ebenso ist eine Beschränkung auf die Betriebsnummer(n) von Mandatsfirmen über die Firmenverwaltung möglich. Die Einschränkung kann über eine Auswahlliste in der Benutzerverwaltung vorgenommen werden.

Hinweis: Die Sperrung des Zugriffs kann auch wieder über die Aktionen „Löschen“ ganz rechts in der betreffenden Zeile entfernt werden.

Für Firmenadministrierende selbst kann der Zugriff nicht beschränkt werden.

Kosten der Nutzung des SV-Meldeportals

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen dürfen die Nutzenden des SV-Meldeportals in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden. Daher ist für die Nutzung des SV-Meldeportals eine Gebühr zu entrichten.

Die Nutzungsgebühr wird bezogen auf zwei Anwendungsgruppen für eine Laufzeit von 36 Monaten im Voraus erhoben:

  • 36 Euro für den Austausch von Meldungen für eine Betriebsnummer und
  • 99 Euro für den Austausch von Meldungen für mehrere Betriebsnummern.

Die angegebenen Beträge verstehen sich als Netto-Beträge jeweils zuzüglich der entsprechend gültigen Mehrwertsteuer.

Alle Nutzenden jeder Anwendungsgruppe können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen.

Im Jahr 2024 ist die Nutzung kostenfrei, wenn sich Nutzende bis zum 30. September 2024 registrieren. Erst ab 1. Januar 2025 ist für diese Anwendenden die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig.

Dokumente zum Download von der AOK Bremen/Bremerhaven

Gesetzlicher Rahmen zum Datenaustausch

DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise dürfen nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden. Datenträger, von Hand ausgefüllte Formulare oder Ausdrucke auf Papier sind nicht zulässig.

Um auch kleinen und Kleinstunternehmen den elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zu ermöglichen, stellen die Sozialversicherungsträger eine Ausfüllhilfe – das SV-Meldeportal – zur Verfügung. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.

Grundlagen des elektronischen Datenaustauschs

Programme zum elektronischen Datenaustausch

Meldungen und Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge werden mittels Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen erstellt und auch maschinell übermittelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der maschinellen Übermittlung ist eine genaue Prüfung.

Diese Prüfung führt die ITSG durch.

Die ITSG vergibt allen Entgeltabrechnungsprogrammen nach erfolgreicher Prüfung ein Zertifikat und eine Identifikationsnummer. Mit dieser Nummer werden alle Datenlieferungen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen versehen. So ist für Arbeitgeber und Krankenkassen sichergestellt, dass der Datenaustausch mit höchster Qualität erfolgt. Eine Liste der systemgeprüften Programme ist online abrufbar.

 

 

Ende von sv.net

Der Betrieb von sv.net wurde inklusive des Supports zum 30. Juni 2024 final eingestellt. Für die Abgabe elektronischer Meldungen an die Sozialversicherungsträger steht nur noch das Nachfolgeprodukt, das SV-Meldeportal, zur Verfügung.

Abruf von Rückmeldungen für alle Fachverfahren nur noch über das SV-Meldeportal.

Erfahren Sie mehr über die Details. 

Stand

Zuletzt aktualisiert: 18.09.2024

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