Expertenforum - U 1 Umlage

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  • 01
    U 1 Umlage

    Guten Tag,

    wir haben über das Jahr verteilt immer um 30 Mitarbeiter. Zum Anfang des Jahres 2023 unter 30 und zum Ende des Jahres um die 32. Wir haben für 2023 durchschnittlich über 12 Monate 29,58 Mitarbeiter beschäftigt. Falls wir 2024 durchschnittlich über die 30 kommen, fallen wir dann aus der Umlagepflicht raus? Das heißt, muß ich die Umlageart dann 2025 anpassen oder kann ich die U1 und U2 als Umlageart beibehalten?

    MfG


     

  • 02
    RE: U 1 Umlage

    Guten Tag,
     
    jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren zu treffen, sie gilt für das gesamte Kalenderjahr. Die vorgenommene Feststellung bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.
     
    Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nimmt der Arbeitgeber teil, wenn er in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
     
    Sofern Sie also im Kalenderjahr 2024 für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt haben, verbleibt es in 2025 bei der Umlagepflicht. Bei dieser Feststellung ist jeweils von der Zahl der am Ersten des Kalendermonats beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Haben Sie in mehr als 4 Kalendermonaten mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, entfällt die Umlagepflicht im Kalenderjahr 2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: U 1 Umlage

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

    In 2024 waren es in 9 Monaten über 30 Mitarbeiter. Zum Jahresende gehen 3 Mitarbeiter sowie zum 31. Januar 2025 ein Mitarbeiter. Dann wären wir im Februar bei 29. Tendenziell werden im Frühjahr oft noch ein oder zwei Mitarbeiter wieder angestellt (Altersvollrentner - befristet).

    Gibt es auch die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an der U 1 - Umlage?

     

  • 04
    RE: U 1 Umlage

    Guten Tag,
     
    § 3 Aufwendungsausgleichsgesetzt bestimmt, dass Umlagepflicht (U 1) für die Arbeitgeber besteht, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. 

    In diesem Sinne beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 
     
    Die Teilnahme an der Umlage 1 richtet sich daher immer nach den Beschäftigtenzahlen des Vorjahres. Unterjährige Veränderungen haben keinen Einfluss auf die Umlagepflicht.
     
    Sofern das Unternehmen also wie in Ihrem Fall im Jahr 2024 in 9 Kalendermonaten mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, hat dieser Umstand Auswirkungen auf die Umlageteilnahme 2025.
       
    Die Umlageversicherung ist eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Teilnahme ist vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
    Durch die Regelungen im AAG (Aufwendungsausgleichgesetz) werden die wirtschaftlichen Risiken im Krankheitsfall auf eine Gesamtzahl vieler Klein- und Mittelbetriebe verteilt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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