Gesetzliche Regelung greift
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Dezember 2024 bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 wieder der § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage gilt. Der Umlagesatz liegt demnach bei 0,15 Prozent. In den Jahren zuvor hatten Verordnungen einen niedrigeren Umlagesatz geregelt – wie 0,06 Prozent in 2024.
Funktion der Insolvenzgeldumlage
Das Insolvenzgeld sichert Beschäftigte finanziell gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Tritt bei einem Unternehmen ein Insolvenzereignis ein und es kann das Entgelt für seine Beschäftigten nicht mehr bezahlen, können sie Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gewährt.
Die Umlage dafür zahlen Arbeitgeber grundsätzlich für alle Beschäftigten an die Einzugstelle – auch bei Praktika, Minijobs (Einzugstelle: Minijob-Zentrale) und Ausbildungsverhältnissen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte, die zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigen, und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Insolvenzgeldumlage berechnen
Zur Berechnung der Umlage zieht der Arbeitgeber monatlich das gesamte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller Beschäftigten heran. Auch Einmalzahlungen gehen in die Berechnung ein. Unterliegen Beschäftigte nicht der Rentenversicherungspflicht, wird jener Betrag angenommen, von dem bei Versicherungspflicht Beiträge berechnet würden. Bei Kurzarbeit zählt das tatsächlich erzielte Entgelt (das sogenannte Ist-Entgelt).
Der so ermittelte Wert multipliziert mit dem gültigen Insolvenzgeldumlagesatz ergibt die Höhe der zu zahlenden Umlage. Gemeinsam mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen führt der Arbeitgeber diesen Betrag mit der Beitragsgruppe „0050“ an die Krankenkasse (für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale) ab.