Ab dem 1. Juli 2025 gibt es ein elektronisches Verfahren für Erhebung und Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Vorteil des digitalen Verfahrens: Bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder werden Arbeitgeber über das neue Verfahren proaktiv informiert. Sie müssen in den meisten Fällen also keine Nachweise mehr von den Beschäftigten anfordern.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in dem zukünftigen elektronischen Verfahren die zentrale Datenquelle und hält die Daten der Meldebehörden und Finanzämter bereit.
In Ausnahmefällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Das kann bei Stiefkindern der Fall sein. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren. Beschäftigte sollten entsprechende Nachweise vorlegen, die der Arbeitgeber dann bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung können Arbeitgeber also ab dem 1. Juli 2025 für die Erhebung und den Nachweis der entsprechenden Angaben zur Kinderanzahl auf die vom BZSt vorgehaltenen Daten zugreifen. Die technische Anbindung der Krankenkassen an das BZSt erfolgt über die Nutzung der Schnittstelle der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Weil die Arbeitgeber nicht über eine direkte Schnittstelle zur ZfA verfügen, werden sie über eine Schnittstelle, die bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) genutzt wird, technisch angebunden.