Sozialversicherung: Kurz notiert im August

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Homeoffice im Ausland * Sozialversicherung und Teilzeitarbeit * Ausbildung und SV-Beiträge * Seminar-on-demand zur eAU * Beschäftigung von Studierenden

Homeoffice im Ausland

In vielen Unternehmen kommt es hin und wieder vor, dass Beschäftigte für eine bestimmte Zeit vom Ausland aus im Homeoffice arbeiten möchten. Aus Sicht der Sozialversicherung gibt es für Arbeitgeber dabei einige Dinge zu beachten.

Das zeitweise Arbeiten im Homeoffice in einem anderen EU-Land (oder EWR-Land, Schweiz, Vereinigtes Königreich) kann als Entsendung erfolgen. Der oder die Mitarbeitende ist vorübergehend in einem anderen Land tätig. Dafür sollte eine A1-Bescheinigung beim Sozialversicherungsträger angefordert werden. Sie gilt bei Aufenthalten von bis zu 24 Monaten und sorgt dafür, dass der deutsche Sozialversicherungsschutz aufrecht erhalten bleibt. Soll das Homeoffice von einem Land außerhalb von EU oder EWR aus erfolgen, gelten mit zahlreichen Staaten vereinbarte bilaterale Abkommen, die die Einzelheiten zur Sozialversicherung regeln.

Erfolgt die Arbeit im Homeoffice dauerhaft aus einem anderen EU-Land (oder EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich), zum Beispiel, wenn der oder die Beschäftigte dort wohnt und als Grenzgänger gilt, hängt die Sozialversicherung vom Ausmaß der Heimarbeit ab. Bei einem Homeoffice-Anteil von unter 25 Prozent gilt das Sozialversicherungsrecht des Staats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wird ab 50 Prozent von zuhause gearbeitet, liegt die Sozialversicherungspflicht beim Wohnstaat. Bei einem Anteil von 25 bis unter 50 Prozent können die Beschäftigten im Beschäftigungsstaat versichert bleiben, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen, die der entsprechenden Vereinbarung beigetreten sind.

In jeder Konstellation müssen die Voraussetzungen geprüft werden; hierzu ist ein Antrag des Arbeitgebers bei der jeweils zuständigen Stelle des Wohnstaats der oder des Beschäftigten erforderlich.

Passend zum Thema
Entsendungen

Was für Arbeitgeber beim Thema Entsendungen wichtig ist, finden Sie übersichtlich im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Sozialversicherung bei Teilzeitarbeit

„Teilzeitbeschäftigung auf Rekordniveau“ meldete das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im Frühsommer: 39,1 Prozent der Beschäftigten arbeiteten im ersten Quartal des Jahres 2024 in Teilzeit. Ein aktuelles Thema, über das es für Arbeitgeber einiges zu wissen gibt.

Für die Sozialversicherung ist grundsätzlich die Anzahl der gearbeiteten Stunden nicht entscheidend. Was zählt ist die Höhe des Arbeitsentgelts. Wenn Arbeitgeber Personen in Teilzeit anstellen oder Vollzeit- in Teilzeitverträge umwandeln, sind folgende Punkte wichtig:

  • Der Arbeitgeber prüft bei Entgeltveränderungen den Krankenversicherungsstatus der Beschäftigten. Unterschreiten bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigte mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) dauerhaft die Krankenversicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, werden sie sofort wieder krankenversicherungspflichtig. Prüfen können Arbeitgeber dies mit dem JAE-Rechner der AOK.
  • Liegt das reduzierte regelmäßige Arbeitsentgelt im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro, gelten für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags die Regelungen des Übergangsbereichs („Midijobs“).
    Wird eine bisher sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Stunden- und Entgeltreduzierung zum geringfügigen Minijob (regelmäßiges Entgelt von bis zu 538 Euro im Monat), meldet der Arbeitgeber die bislang sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse ab und bei der Minijob-Zentrale als sozialversicherungsfrei an (Rentenversicherungsfreiheit auf Antrag der oder des Beschäftigten beim Arbeitgeber). Der AOK-Minijob- und Übergangsbereichsrechner ermittelt die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge für geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten im Übergangsbereich.

Die Teilzeitarbeit wird bei der Meldung zur Sozialversicherung im Tätigkeitsschlüssel hinterlegt. Bei der Vertragsform (Stelle 9) wird die unbefristete Teilzeitbeschäftigung mit Schlüssel 2, und die befristete Teilzeitbeschäftigung mit Schlüssel 4 angegeben. Wird ein Vollzeit- in einen Teilzeitvertrag umgewandelt, ohne dass sich daraus für die Sozialversicherung relevante Änderungen ergeben, reicht es aus, den veränderten Tätigkeitsschlüssel bei der nächsten fälligen Entgeltmeldung (zum Beispiel Jahresmeldung) mitzuteilen.

Sozialversicherung bei Auszubildenden

Das neue Ausbildungsjahr hat am 1. August begonnen, und in vielen Betrieben starten junge Menschen in ihre Berufsausbildung. Aus Sicht der Sozialversicherung gibt es im Zusammenhang mit Auszubildenden einige wichtige Aspekte für Arbeitgeber:

  • Unabhängig davon, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist: Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig. Die Regeln für Minijobs und den Übergangsbereich gelten nicht für Auszubildende.
  • Die in der Ausbildung anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden aus der Ausbildungsvergütung berechnet und jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Auszubildenden bezahlt. Die sogenannte Geringverdienergrenze (monatliches Entgelt bis 325 Euro und alleinige Beitragszahlung durch den Arbeitgeber) spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle, seit es den Mindestlohn für Auszubildende gibt.

Bei Meldungen zur Sozialversicherung versehen Arbeitgeber Auszubildende grundsätzlich mit dem Personengruppenschlüssel 102.

Die seit 2020 verpflichtende Mindestausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz verankert und wird jährlich angepasst. Beginnt die Ausbildung im aktuellen Jahr 2024, betragen die monatlichen Werte wie folgt:

  • 1. Ausbildungsjahr: 649 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 766 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 876 Euro
  • 4. Ausbildungsjahr: 909 Euro

Die Werte für 2025 werden bis 1. November 2024 veröffentlicht.

Passend zum Thema
Auszubildende und Sozialversicherung

Noch mehr Aspekte zur Sozialversicherung bei Auszubildenden – etwa Fragen zu den Umlagekassen U1 und U2 bei Auszubildenden – liefert der Themenschwerpunkt im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Aktuelles zur eAU: Neues Seminar-Format bietet zeitliche Flexibilität

Zum 1. Januar 2025 werden Änderungen im eAU-Verfahren wirksam, die für alle Arbeitgeber relevant sind. In einem AOK-Online-Seminar erhalten sie frühzeitig alle wichtigen Informationen und praktische Tipps zur künftigen Vermeidung von Fehlern und Missverständnissen. Um die Teilnahme noch attraktiver und flexibler zu gestalten, hat die AOK ein neues Angebot entwickelt: das Seminar-on-demand.

So funktioniert es:

An drei Tagen im September haben Kunden und Kundinnen, die sich vorher angemeldet haben, exklusiv Zugang zu einem Online-Seminar als Video, in dem alle Informationen zur eAU kompakt und praxisnah vorgestellt werden.

Jeder Teilnehmende startet während dieser drei Tage das Video zu einem beliebigen Zeitpunkt. Damit kann jeder Nutzer das Seminar individuell an seinen Kalender anpassen und ist zeitlich flexibel.

Ergänzt wird das Seminar-on-demand durch einen ganztägigen Live-Chat, in dem AOK-Expertinnen und -Experten von 8 bis 20 Uhr für fachliche Fragen der Teilnehmenden bereitstehen. Nach Ablauf des Seminar-on-demand-Zeitraums wird das Video (allerdings ohne Chatangebot) öffentlich auf dem AOK-Fachportal für Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Passend zum Thema
Seminar-on-demand: Neuerungen ab 1. Januar 2025 bei der eAU

Wie lassen sich Fehler im eAU-Verfahren vermeiden? Was ändert sich 2025 beim Abruf der eAU-Daten? Melden Sie sich hier zum Seminar-on-demand an.

Höherer BAföG-Freibetrag erleichtert Beschäftigung von Studierenden

Mit Beginn des neuen Schuljahres beziehungsweise Wintersemesters 2024/2025 greifen die Inhalte des BAföG-Änderungsgesetzes. Neben höheren Bedarfssätzen gilt seither ein höherer Freibetrag für eigenes Einkommen. Dadurch können Studierende einen Minijob ausüben, ohne dass ihre BAföG-Förderung gekürzt wird. Das erleichtert Unternehmen die Beschäftigung von Studierenden.

In der Sozialversicherung gelten für die Beschäftigung von Studierenden besondere Regelungen. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen in allen oder einzelnen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

Das Video des AOK-Online-Seminars „Beschäftigung von Studierenden“ hält die wesentlichen versicherungs‑, arbeits‑ und melderechtlichen Aspekte zum Thema bereit. Es geht auch auf die Unterschiede zwischen Minijob und Werkstudententätigkeit ein.

Stand

Erstellt am: 15.08.2024

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.