Sozialversicherung: Kurz notiert im Dezember
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Sozialversicherungsbeiträge 2025 termingerecht zahlen * Rechengrößen 2025 * Neuer Mindestlohn und neue Minijobgrenze * Zahlreiche Anträge künftig per E-Mail möglich * SV-Checkliste zum Jahreswechsel
Sozialversicherungsbeiträge 2025 termingerecht zahlen
Die Termine für den Beitragsnachweis und die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sind gesetzlich festgelegt und 2025 bundesweit fast einheitlich. Nur im Oktober gibt es aufgrund des Reformationstages, der in einzelnen Bundesländern ein Feiertag ist, regionale Abweichungen. Entscheidend ist der Sitz der Krankenkasse.
Der Beitragsnachweis muss am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Einzugsstelle vorliegen. Hat ein Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig zum Fälligkeitstermin an die Einzugsstelle übermittelt, schätzt sie die Beitragshöhe in der Regel auf Basis des Vormonats. Liegt der Beitragsnachweis vor, wird er auf dem Beitragskonto verbucht und der geschätzte Beitragsnachweis entfernt.
Einzugsstelle
Jeden Monat erstellen Arbeitgeber Beitragsnachweise, die die Beiträge für die einzelnen Sozialversicherungszweige sowie zur U1, U2 und zur Insolvenzgeldumlage auflisten. Jede Einzugsstelle, bei der Beschäftigte versichert sind, also die jeweilige Krankenkasse, erhält einen eigenen Nachweis.
Auf Basis dieses Nachweises entrichten Arbeitgeber dann den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen an die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle.
Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten erhält die Minijob-Zentrale den Beitragsnachweis für die Pauschalbeiträge und Umlagen.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die Krankenkasse verpflichtet, einen Säumniszuschlag von 1 Prozent der ausstehenden Beiträge abgerundet auf volle 50 Euro zu fordern. Außerdem erhält der Arbeitgeber dann unter Umständen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung als Nachweis für die termingerechte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Sie wird häufig bei öffentlichen Aufträgen gefordert.
Um eine verspätete Zahlung und somit Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das SEPA-Lastschriftverfahren. Das ist für Arbeitgeber der sicherste Weg, Beiträge fristgerecht zu zahlen.
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Rechengrößen und Sachbezugswerte 2025
Die in der Entgeltabrechnung relevanten Werte der Sozialversicherung für 2025, wie beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen oder die Bezugsgröße, finden Sie übersichtlich im AOK-Fachportal für Arbeitgeber. Dort ist ebenso eine Übersicht über die aktuellen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft abrufbar.
Neuer Mindestlohn und neue Minijobgrenze
Da am 1. Januar 2025 der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigt, erhöht sich dadurch auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Der Übergangsbereich liegt 2025 dann bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Worauf Arbeitgeber bei geringfügig entlohnt Beschäftigten jetzt achten:
- Entgelt betroffener Beschäftigter dem Mindestlohn entsprechend anpassen
- Pauschalbeiträge für Kranken- und Rentenversicherung (13 beziehungsweise 15 Prozent) sowie Pauschalsteuer (2 Prozent) und Umlagebeiträge neu berechnen
- Bestehenden Dauer-Beitragsnachweis bei der Minijob-Zentrale gegebenenfalls ändern
Überschreiten Beschäftigte mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die neue Minijobgrenze, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Dann melden Arbeitgeber betroffene Beschäftigte wegen des Wechsels der Einzugsstelle im DEÜV-Meldeverfahren wie folgt:
- Abmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund „31“ (Personengruppenschlüssel „109“) und
- Anmeldung bei einer wählbaren Krankenkasse (sofortiges Krankenkassenwahlrecht) mit Meldegrund „11“ (Personengruppenschlüssel „101“)
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Zahlreiche Anträge künftig per E-Mail möglich
Bei vielen Vorgängen, für die bisher eine eigenhändige Unterschrift nötig war, reicht zukünftig eine einfache E-Mail. Das wurde im Oktober mit dem Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. An zahlreichen Stellen in verschiedenen Gesetzen wurde die sogenannte Schriftform (schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift) auf Textform (etwa per E-Mail) herabgestuft.
Ab 1. Januar 2025 ist etwa für folgende Anträge und Vorgänge die Textform ausreichend:
- Anträge beim Arbeitgeber auf Familienpflege- und Pflegezeit können über eine einfache Mitteilung per E-Mail erfolgen.
- Arbeitgeber können über die zentralen Bedingungen von Arbeitsverträgen per E-Mail informieren.
- Bei der Arbeitnehmerüberlassung reicht ein per E-Mail abgeschlossener Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher.
Ab 1. Mai 2025 ist zudem die Ankündigung der Elternzeit beim Arbeitgeber per E-Mail gültig.
Außerdem wurde mit dem Gesetz die Abgabepflichtgrenze für die Künstlersozialversicherung erhöht. Unternehmen, die nur gelegentlich Kunstschaffende oder Publizierende beauftragen, sind ab 1. Januar 2025 erst abgabepflichtig, wenn die Summe der Aufträge 700 Euro übersteigt. Ab 1. Januar 2026 liegt diese Grenze dann bei 1.000 Euro.
Die Maßnahmen entlasten Unternehmen wie Privatpersonen von unnötiger Bürokratie. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte ersparen sich dadurch viel Zeitaufwand und Kosten.
SV-Checkliste zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel stehen in der Entgeltabrechnung mehrere Aufgaben an:
- SV-Jahresmeldung 2024: Unter dem Meldegrund 50 teilen Arbeitgeber der Krankenkasse den Beschäftigungszeitraum und das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt ihrer Beschäftigten im abgelaufenen Jahr mit. Der Abgabetermin dafür ist Montag, 17. Februar 2025.
- Jahresmeldung zur Unfallversicherung: Ebenfalls bis 17. Februar 2025 ist die Jahresmeldung zur Unfallversicherung fällig.
- Neue Krankenversicherungspflichtgrenze: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt 2025 auf 73.800 Euro. Arbeitgeber prüfen, wie sich diese Anhebung auf die Krankenversicherungspflicht ihrer Beschäftigten auswirkt. Was bei Über- oder Unterschreiten der JAEG zu tun ist, fasst der Beitrag im aktuellen Newsletter zusammen.
Tipp: Mit dem JAE-Rechner der AOK erkennen Arbeitgeber auf einen Blick, ob Beschäftigte die JAEG überschreiten. - Umlagepflicht: Ob ein Unternehmen 2025 am Ausgleichsverfahren U1 teilnimmt, hängt von der Beschäftigtenzahl im Vorjahr ab: Bei nicht mehr als 30 Beschäftigten besteht Umlagepflicht.
Der AOK-Umlagepflichtrechner zeigt Arbeitgebern nach wenigen Klicks, ob Umlagepflicht besteht. - U1-Erstattungssatz: Unternehmen können bis 29. Januar die Höhe des Erstattungssatzes der Umlage U1 wählen.
Die Erstattungssätze der regionalen AOK für 2025 sind ab dem 1. Januar 2025 im AOK-Arbeitgeberportal ersichtlich.
Neuer Informationsservice
Eine neue Funktion für registrierte Nutzende des Persönlichen Bereichs bietet einen besonderen Service: Sie können sich zu Jahreswechsel-Themen ihrer Wahl per Mail informieren lassen, wenn es neue Entwicklungen gibt. Die Informationen auf den Jahreswechselseiten im Fachportal für Arbeitgeber und im E-Paper Trends & Tipps werden regelmäßig auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung upgedated.
Darüber hinaus können Sie im Expertenforum Ihre individuellen Fragen zu den Trends-&-Tipps-Themen 2025 stellen.
Stand
Erstellt am: 12.12.2024
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