Einzug der Sozialversicherungsbeiträge
Die gesetzliche Krankenkasse, bei der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer versichert ist, zieht als sogenannte Einzugsstelle die Beiträge vom Arbeitgeber ein. Es ist egal, ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Mitgliedschaft handelt.
Bei privat Krankenversicherten führt die Krankenkasse den Einzug der Beiträge durch, bei der zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestanden hat. Falls noch nie eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand – oder nicht ermittelbar ist –, entscheiden Sie als Arbeitgeber, an welche Krankenkasse Sie die Beiträge abführen. Hierfür gilt das allgemeine Krankenkassenwahlrecht.
Weiterleitung der Beiträge
Die Arbeitgeber führen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) an die Krankenkassen (Einzugsstelle) ab.
Die Krankenkassen leiten die eingenommenen Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiter. Das BAS verteilt sie dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Krankenkassen.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden unmittelbar an diese Versicherungsträger abgeführt; die Insolvenzgeldumlage erhält die Bundesagentur für Arbeit. Die Umlagebeträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung werden in getrennten Finanztöpfen von den Krankenkassen als Sondervermögen geführt.
Fälligkeit der Beitragsnachweise
Der Beitragsnachweis enthält die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge für die Sozialversicherung. Für jede Einzugsstelle muss der Arbeitgeber einen eigenen Beitragsnachweis erstellen und rechtzeitig an die Einzugsstelle übermitteln. Der Nachweis muss bereits zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags eines Monats vorliegen – spätestens um 0.00 Uhr.
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist genau festgelegt. Wann die Beitragsnachweise übermittelt werden, ist bundesweit einheitlich geregelt.
Vorauszahlung und Fälligkeitstermine
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge – sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile – werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Das heißt, die Beiträge sind schon vor Ablauf des laufenden Entgeltabrechnungszeitraums zu zahlen. Es handelt sich also um eine Vorauszahlung der wahrscheinlichen Beitragsschuld. Dabei sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass ein eventueller Restbetrag möglichst gering bleibt. Dies können Sie durch eine Aktualisierung unter Berücksichtigung von Änderungen bei Beschäftigtenzahl, der Arbeitszeit, Entgeltanpassungen und Einmalzahlungen erreichen. Auch Änderungen bei Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen müssen Sie beachten.
Alle Arbeitgeber dürfen die Beiträge in der Höhe des tatsächlichen Vormonatssolls zahlen. Zu diesem Termin sind auch die Umlagen für die Entgeltfortzahlungsversicherung, die Pauschalbeiträge für Minijobbende und die Insolvenzgeldumlage fällig.
Arbeitgeber können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihre freiwillig versicherten Beschäftigten im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des gesamten Betriebs im Beitragsnachweis abführen. Beim Firmenzahlerverfahren übernimmt also der Arbeitgeber für die freiwillig Versicherten die Beitragszahlung. In diesem Fall gilt der drittletzte Bankarbeitstag als Fälligkeitstag.
Hilfe für Unternehmen in der Krise
Kann ein Arbeitgeber aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Probleme seine Beiträge nicht zahlen, hat er die Möglichkeit, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen. In diesem Fall am besten schnellstmöglich mit der AOK Kontakt aufnehmen.
Stundung und Ratenzahlung vereinbaren
Die AOK kann mit Arbeitgebern, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, Stundungsvereinbarungen abschließen.
Beitragsansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine solche Härte liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder bei der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Auf den gestundeten Betrag sind Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen. Die Stundung wird in der Regel gegen eine Sicherheitsleistung gewährt. Mit der Stundung wird meist gleichzeitig ein Ratenzahlungsplan vereinbart. Hält der Arbeitgeber die getroffene Stundungsvereinbarung nicht ein, so ist der dann noch offenstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig.
Keine Fälligkeit mehr verpassen
Die Beiträge sollten Sie so rechtzeitig überweisen, dass die Gutschrift bei der Krankenkasse spätestens am Fälligkeitstag vorliegt.
Mit dem Fälligkeitskalender übernehmen Sie alle Fälligkeitstermine einfach und bequem in Ihren persönlichen Kalender.
Kurzanleitung:
Datei lokal speichern, entpacken und ICS-Datei in Ihren elektronischen Kalender importieren.
Das Format ICS ist ein Standard-Datenformat für den Austausch von Kalenderinhalten. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten.
Keine Fälligkeit mehr verpassen
Übernehmen Sie alle Fälligkeitstermine einfach und bequem in Ihren persönlichen Kalender.
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