Nicht in jedem Fall lässt sich über die Entsendevorschriften das Recht eines Staats für eine bestimmte Zeitdauer auf eine Beschäftigung im Ausland ausdehnen. Es gibt verschiedene Situationen, in denen es von vornherein ausgeschlossen ist, die Entsendevorschriften anzuwenden. Die Konsequenz daraus ist: Es gilt von Anfang an das Sozialversicherungsrecht des Staats, in den die jeweilige Person zur Arbeit entsandt wird.
In bestimmten Fällen gelten die Entsendevorschriften nicht:
- Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung: Das Unternehmen, zu dem Beschäftigte entsandt werden, überlässt diese einem anderen Unternehmen im Staat seiner Niederlassung beziehungsweise in einem anderen Staat.
- Drittstaatenentsendung: Werden Beschäftigte in einem Staat eingestellt, um von einem Unternehmen, das in einem zweiten Staat ansässig ist, zu einem Unternehmen in einem dritten Staat entsandt zu werden, fällt dies ebenfalls nicht mehr unter die Entsendevorschriften.
- Beschäftigte werden in einem Staat von einem Unternehmen eingestellt, das in einem anderen Staat ansässig ist, um eine Tätigkeit im ersten Staat auszuführen. Der oder die Beschäftigte hat mit dem Unternehmen, zu dem entsandt wird, einen Arbeitsvertrag geschlossen.
Aussetzung und Unterbrechung
Wie in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis auch kann es bei der Entsendung vorkommen, dass Beschäftigte Tätigkeit unterbrechen. Die vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums – gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen) – stellt grundsätzlich keine Unterbrechung der Entsendung dar. Eine Verlängerung der Entsendung um denselben Zeitraum ist damit nicht gerechtfertigt.
Beispiel: unzulässige Entsendung
Ein Unternehmen in Litauen wirbt dort Personen an, um sie als Bauarbeiter nach Deutschland zu entsenden. In Litauen geht das Unternehmen keiner Geschäftstätigkeit nach.
Für die in Deutschland tätigen Bauarbeiter gilt deutsches Recht. Eine Entsendung liegt nicht vor, weil das Unternehmen im Sitzstaat (Entsendestaat) keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.