Versicherungspflichtige Selbstständige
Das Sozialgesetzbuch sieht eine Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen vor. Dazu zählen:
- Handwerkerinnen und Handwerker, sobald sie in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Hausgewerbetreibende
- Lehrkräfte und Erziehende, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Mitarbeitenden beschäftigen
- Pflegepersonen, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Mitarbeitenden beschäftigen
- Hebammen
- Seelotsen und -lotsinnen (außer Binnen) sowie Küstenschifferinnen und -schiffer, sowie Küstenfischerinnen und -fischer
- Kunstschaffende
- Publizistisch Tätige
- Personen, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten (arbeitnehmerähnliche Selbstständige)
Es gibt Ausnahmen, über die die Deutsche Rentenversicherung informiert.
Beantragung der Versicherungspflicht
Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, haben das Recht, eine Pflichtversicherung zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Die Pflichtversicherung kann zum Beispiel für jüngere Selbstständige mit einer langen Studienzeit ratsam sein. Solche Zeiten werden bei den Versicherungsjahren als rentensteigernde Anrechnungszeiten mitgerechnet.
Allerdings kann eine Antragspflichtversicherung nicht wieder gekündigt werden. Sie bleibt bestehen, bis die selbstständige Tätigkeit beendet wird.
Freiwillige Rentenversicherung Selbstständiger
Besteht für Selbstständige keine Pflichtversicherung, ist eine freiwillige Rentenversicherung möglich. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sinnvoll sein, wenn bereits während einer Ausbildung oder der Erziehung von Kindern Zeiten angerechnet, die vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten aber noch nicht erreicht wurden. Die Zeiten und auch eventuell spätere Ansprüche würden ansonsten verfallen. Bei einer freiwilligen Rentenversicherung kann der monatliche Beitrag innerhalb bestimmter Grenzen selbst festgelegt werden.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Versicherungspflicht
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig. Das gilt ebenso für geringfügig tätige Selbstständige. Die Beiträge zur Rentenversicherung haben sie selbst zu zahlen, nicht der Auftraggeber.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind ihrer Tätigkeit und ihren Einkommensmöglichkeiten nach eher mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern als mit einem Unternehmerisch Tätigen zu vergleichen. Eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung liegt vor, wenn Selbstständige
- im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten.
Existenzgründende haben die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht auch bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit befreien zu lassen.
Ob eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vorliegt, prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren.