Wahl der Krankenkasse bei Beginn von Krankenversicherungspflicht
Zum Start der Ausbildung oder bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht Versicherungspflicht. Dann hat der oder die Versicherungspflichtige das Krankenkassenwahlrecht. Bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht die Person dann eine Krankenkasse wählen. Dafür gibt sie eine Mitgliedserklärung bei der gewählten Kasse ab.
Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Neumitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung erfolgt auch eine Information über die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Der oder die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl.
Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten oder die Beschäftigte daraufhin bei der benannten Krankenkasse an. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Der Ausbildungsbetrieb agiert bei Auszubildenden genauso. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate.
Krankenkassenwechsel und Meldung durch den Arbeitgeber
Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und der oder die Beschäftigte möchte seine Kasse wechseln, sind folgende Schritte notwendig:
Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte
Beispiel: Wechsel der Krankenkasse
Ein Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen beschäftigt. Er ist seit 1. Juli 2024 Mitglied einer Ersatzkasse. Frühestmöglicher Wechsel zur AOK:
- Die Bindungsfrist beträgt zwölf Monate, also bis zum 30. Juni 2025. Für den Wechsel der Krankenkasse aus einem laufenden Versicherungsverhältnis ist eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zu berücksichtigen.
- Der Arbeitnehmer gibt bei der AOK Anfang April 2025 die Wahlerklärung ab. Die AOK setzt unverzüglich die Meldung über den Kassenwechsel an die Ersatzkasse ab. Die Ersatzkasse bestätigt der AOK das Ende der Mitgliedschaft zum 30. Juni 2025. Die AOK informiert den Arbeitnehmer, der die Information formlos an seinen Arbeitgeber weitergibt.
- Der Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur Ersatzkasse zum 30. Juni 2025 mit Meldegrund 31 und die Anmeldung zur AOK zum 1. Juli 2025 mit Meldegrund 11 vor.
- Die AOK bestätigt dem Arbeitgeber als Antwort auf die Anmeldung das Bestehen der Mitgliedschaft („elektronische Mitgliedsbescheinigung“).
Ablauf der Kündigung der bisherigen Krankenkasse
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist – vorbehaltlich der Bindungsfrist – zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Erklärung der Kündigung möglich (siehe Beispiel). Der oder die Versicherte braucht sich nicht selbst um die Kündigung kümmern, das übernimmt die neue Krankenkasse. Das heißt, bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung des Mitglieds.
Bei einem Krankenkassenwechsel ist der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Eine verzögerte Meldung der neuen Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren wirkt sich somit nicht mehr zulasten der oder des Versicherten aus.
Krankenkassenwechsel ohne Kündigung
Bei Ende der Mitgliedschaft und erneutem Eintritt von Versicherungspflicht besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Beschäftigung endet und die neue Beschäftigung am Folgetag oder nach einer kurzen Unterbrechung aufgenommen wird. Bindungs- und Kündigungsfristen gelten dann nicht. Für die Wahl der neuen Krankenkasse haben Beschäftigte ab Tätigkeitsbeginn zwei Wochen Zeit.
Beispiel: Krankenkassenwahlrecht bei Ende und Beginn der Mitgliedschaft
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 14. Januar 2025 ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 15. Januar 2025.
- Es besteht zum 15. Januar 2025 ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
- Es ist unerheblich, ob die Bindungsfrist von zwölf Monaten beziehungsweise die Bindungsfrist auf Grund der Teilnahme an einem Wahltarif bereits erfüllt ist.
- Die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen
Wenn Beschäftigte keine Krankenkasse wählen
Übt ein Mitglied sein Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
War noch nie eine gesetzliche Kasse zuständig, weil der oder die Beschäftigte beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist, wählt der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse aus und informiert den Beschäftigten oder die Beschäftigte darüber. Nachdem von dem oder der Beschäftigten keine eigenständige Kassenwahl getroffen wurde, gibt es in diesem Fall keine Bindungsfrist.
Arbeitgeber sollten sich vor Erstellung der Anmeldung an ihre Ansprechperson bei der AOK vor Ort wenden und das optimale Vorgehen im Einzelfall besprechen. So wird gegebenenfalls vermieden, dass eine Rückabwicklung der Krankenversicherung und damit eine Rückrechnung und Meldekorrektur durch den Arbeitgeber erforderlich werden.
Krankenkassenwechsel während Arbeitsunfähigkeit
Erfolgt ein Krankenkassenwechsel, während Beschäftigte arbeitsunfähig sind, kommunizieren die alte und die neue Kasse selbständig zu den eAU-Daten. Fragen Arbeitgeber elektronisch Daten zu einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Phase ab, erhalten Sie seit 2025 die Zwischennachricht „9“ – Weiterleitungsverfahren. Ist die Datenlage geklärt, erhalten Arbeitgeber die eAU-Daten automatisch. Was der neue Rückmeldegrund „9“ im eAU-Verfahren im Detail bedeutet finden Sie hier bei den AOK „Trends & Tipps“ 2025.