Ausübung des Krankenkassenwahlrechts

Beschäftigte können zu verschiedenen Zeitpunkten ihre Krankenkasse auswählen beziehungsweise wechseln. Welche Fristen dabei gelten und was Arbeitgeber dabei zu tun haben.

Wahl der Krankenkasse bei Beginn von Krankenversicherungspflicht

Zum Start der Ausbildung oder bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht Versicherungspflicht. Dann hat der oder die Versicherungspflichtige das Krankenkassenwahlrecht. Bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht die Person dann eine Krankenkasse wählen. Dafür gibt sie eine Mitgliedserklärung bei der gewählten Kasse ab.

Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Neumitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung erfolgt auch eine Information über die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Der oder die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl.

Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten oder die Beschäftigte daraufhin bei der benannten Krankenkasse an. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Der Ausbildungsbetrieb agiert bei Auszubildenden genauso. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate.

aok.de

Mitglied werden

Die Mitgliedschaft bei der AOK kann ganz einfach online erfolgen. Unter aok.de werden die erforderlichen Angaben im Bereich „Mitglied werden“ schnell und einfach erfasst. Die AOK vor Ort hält aber selbstverständlich auch entsprechende Vordrucke bereit.

Krankenkassenwechsel und Meldung durch den Arbeitgeber

Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und der oder die Beschäftigte möchte seine Kasse wechseln, sind folgende Schritte notwendig:

Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte

  • Antrag stellen
    01 / 08
    Das Mitglied wendet sich an die neue Krankenkasse, bei der es versichert sein möchte.
  • Frist prüfen
    02 / 08
    Die zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse muss erfüllt sein. Bei Wahltarifen kann die Bindungsfrist auch länger als zwölf Monate sein. Für den Wechsel der Krankenkasse aus einem laufenden Versicherungsverhältnis besteht außerdem eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich die neue Krankenkasse.
  • Austausch zwischen Krankenkassen
    03 / 08
    Die neu gewählte Krankenkasse meldet im elektronischen Verfahren den Kassenwechsel an die bisherige Krankenkasse.
  • Bestätigung
    04 / 08
    Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von zwei Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft an die neu gewählte Krankenkasse.
  • Information des Mitglieds
    05 / 08
    Die neue Krankenkasse informiert das Mitglied über den Zeitpunkt des Kassenwechsels.
  • Information des Arbeitgebers
    06 / 08
    Das Mitglied informiert formlos den Arbeitgeber. Das sollte frühzeitig passieren, eine Frist dafür gibt es nicht.
  • Meldung
    07 / 08
    Der Arbeitgeber nimmt die Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse mit Meldegrund 31 und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse mit Meldegrund 11 vor.
  • Elektronische Mitgliedsbescheinigung
    08 / 08
    Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber als Antwort auf die Anmeldung die bestehende Mitgliedschaft.
Antrag stellen
Das Mitglied wendet sich an die neue Krankenkasse, bei der es versichert sein möchte.
Frist prüfen
Die zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse muss erfüllt sein. Bei Wahltarifen kann die Bindungsfrist auch länger als zwölf Monate sein. Für den Wechsel der Krankenkasse aus einem laufenden Versicherungsverhältnis besteht außerdem eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich die neue Krankenkasse.
Austausch zwischen Krankenkassen
Die neu gewählte Krankenkasse meldet im elektronischen Verfahren den Kassenwechsel an die bisherige Krankenkasse.
Bestätigung
Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von zwei Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft an die neu gewählte Krankenkasse.
Information des Mitglieds
Die neue Krankenkasse informiert das Mitglied über den Zeitpunkt des Kassenwechsels.
Information des Arbeitgebers
Das Mitglied informiert formlos den Arbeitgeber. Das sollte frühzeitig passieren, eine Frist dafür gibt es nicht.
Meldung
Der Arbeitgeber nimmt die Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse mit Meldegrund 31 und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse mit Meldegrund 11 vor.
Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber als Antwort auf die Anmeldung die bestehende Mitgliedschaft.

Beispiel: Wechsel der Krankenkasse

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen beschäftigt. Er ist seit 1. Juli 2024 Mitglied einer Ersatzkasse. Frühestmöglicher Wechsel zur AOK:

  • Die Bindungsfrist beträgt zwölf Monate, also bis zum 30. Juni 2025. Für den Wechsel der Krankenkasse aus einem laufenden Versicherungsverhältnis ist eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zu berücksichtigen.
  • Der Arbeitnehmer gibt bei der AOK Anfang April 2025 die Wahlerklärung ab. Die AOK setzt unverzüglich die Meldung über den Kassenwechsel an die Ersatzkasse ab. Die Ersatzkasse bestätigt der AOK das Ende der Mitgliedschaft zum 30. Juni 2025. Die AOK informiert den Arbeitnehmer, der die Information formlos an seinen Arbeitgeber weitergibt.
  • Der Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur Ersatzkasse zum 30. Juni 2025 mit Meldegrund 31 und die Anmeldung zur AOK zum 1. Juli 2025 mit Meldegrund 11 vor.
  • Die AOK bestätigt dem Arbeitgeber als Antwort auf die Anmeldung das Bestehen der Mitgliedschaft („elektronische Mitgliedsbescheinigung“).

Ablauf der Kündigung der bisherigen Krankenkasse

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist – vorbehaltlich der Bindungsfrist – zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Erklärung der Kündigung möglich (siehe Beispiel). Der oder die Versicherte braucht sich nicht selbst um die Kündigung kümmern, das übernimmt die neue Krankenkasse. Das heißt, bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung des Mitglieds.

Bei einem Krankenkassenwechsel ist der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Eine verzögerte Meldung der neuen Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren wirkt sich somit nicht mehr zulasten der oder des Versicherten aus.

Krankenkassenwechsel ohne Kündigung

Bei Ende der Mitgliedschaft und erneutem Eintritt von Versicherungspflicht besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Beschäftigung endet und die neue Beschäftigung am Folgetag oder nach einer kurzen Unterbrechung aufgenommen wird. Bindungs- und Kündigungsfristen gelten dann nicht. Für die Wahl der neuen Krankenkasse haben Beschäftigte ab Tätigkeitsbeginn zwei Wochen Zeit.

Beispiel: Krankenkassenwahlrecht bei Ende und Beginn der Mitgliedschaft

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 14. Januar 2025 ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 15. Januar 2025.

  • Es besteht zum 15. Januar 2025 ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
  • Es ist unerheblich, ob die Bindungsfrist von zwölf Monaten beziehungsweise die Bindungsfrist auf Grund der Teilnahme an einem Wahltarif bereits erfüllt ist.
  • Die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen

Wenn Beschäftigte keine Krankenkasse wählen

Übt ein Mitglied sein Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.

War noch nie eine gesetzliche Kasse zuständig, weil der oder die Beschäftigte beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist, wählt der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse aus und informiert den Beschäftigten oder die Beschäftigte darüber. Nachdem von dem oder der Beschäftigten keine eigenständige Kassenwahl getroffen wurde, gibt es in diesem Fall keine Bindungsfrist.

Arbeitgeber sollten sich vor Erstellung der Anmeldung an ihre Ansprechperson bei der AOK vor Ort wenden und das optimale Vorgehen im Einzelfall besprechen. So wird gegebenenfalls vermieden, dass eine Rückabwicklung der Krankenversicherung und damit eine Rückrechnung und Meldekorrektur durch den Arbeitgeber erforderlich werden.

Krankenkassenwechsel während Arbeitsunfähigkeit

Erfolgt ein Krankenkassenwechsel, während Beschäftigte arbeitsunfähig sind, kommunizieren die alte und die neue Kasse selbständig zu den eAU-Daten. Fragen Arbeitgeber elektronisch Daten zu einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Phase ab, erhalten Sie seit 2025 die Zwischennachricht „9“ – Weiterleitungsverfahren. Ist die Datenlage geklärt, erhalten Arbeitgeber die eAU-Daten automatisch. Was der neue Rückmeldegrund „9“ im eAU-Verfahren im Detail bedeutet finden Sie hier bei den AOK „Trends & Tipps“ 2025.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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