Betriebsnummer
Um die Sozialversicherungsmeldung dem richtigen Arbeitgeber zuzuordnen, erhält jeder Beschäftigungsbetrieb vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer.
Die Regelung, dass Arbeitgeber alle Meldungen zur Sozialversicherung unter der Hauptbetriebsnummer abzugeben haben, gilt bereits seit dem 1. Januar 2023 und ist im § 28a Absatz 3b SGB IV geregelt.
Angabe der Hauptbetriebsnummer
Seit Januar 2023 ist in den Meldungen der Arbeitgeber neben der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs eine Hauptbetriebsnummer anzugeben. Die Nummer ist erforderlich, da die Krankenkassen bei eingehenden Anmeldungen beurteilen, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen ist. Alternativ ordnen sie die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zu.
Erfolgen die Meldungen und die Beitragsnachweise für die betroffenen Beschäftigten unter der gleichen Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, ist in den Datenfeldern „Betriebsnummer“ und „Hauptbetriebsnummer“ die identische Betriebsnummer anzugeben.
Sofern die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs von der Hauptbetriebsnummer abweicht, ist im Feld „Betriebsnummer“ die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs und im Feld „Hauptbetriebsnummer“ die Betriebsnummer aus dem Beitragsnachweis anzugeben.
Hat ein Arbeitgeber im Einzelfall mehr als eine solche Hauptbetriebsnummer, so ist in der Meldung diejenige Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für die gemeldete Arbeitnehmerin oder den gemeldeten Arbeitnehmer im Beitragsnachweisverfahren mitgeteilt werden.
Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
Jede gesetzliche Krankenkasse, bei der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig gemeldet ist, führt für den jeweiligen Arbeitgeber ein Beitragskonto, oder auch Arbeitgeberkonto, unter der Hauptbetriebsnummer. Darüber läuft der gesamte Zahlungsverkehr. Das Konto wird bei der ersten Anmeldung eines oder einer Beschäftigten eingerichtet. Auf dem Arbeitgeberkonto verbucht die Krankenkasse alle Beitragsnachweise, Umlagen und entsprechenden Zahlungen.
Elektronische Anforderung mit Betriebsnummer
Übermittelt ein Betrieb die erstmalige Anmeldung einer oder eines Beschäftigten, ist für die Krankenkasse (= Einzugsstelle) durch die Angabe der Betriebs- und der Hauptbetriebsnummer in der Meldung eindeutig feststellbar, ob die Meldung einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen oder aufgrund dieser Anmeldung ein neues Arbeitgeberkonto einzurichten ist. Deshalb ist in den Meldungen zur Sozialversicherung stets die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für die betreffenden Beschäftigten im Beitragsnachweis übermittelt werden. Gegebenenfalls müssen Arbeitgeber auch eine abweichende Nebenbetriebsnummer angeben.
Ablauf der Einrichtung des Arbeitgeberkontos
Gibt das Unternehmen in der Anmeldung oder im ersten eingehenden Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer an, unter der bei der Krankenkasse kein aktives Arbeitgeberkonto besteht, ist dies Auslöser für die Anforderung der Arbeitgeberdaten durch die Einzugsstelle. Damit die Krankenkasse die notwendigen Angaben auf elektronischem Weg erhält, um ein Arbeitgeberkonto einzurichten, nutzt sie den Datensatz Krankenkassenmeldung mit dem Abgabegrund „06“ (Anforderung Arbeitgeberdaten).
Die Rückmeldung gibt der Arbeitgeber elektronisch mit dem neuen Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) mit den folgenden Datenbausteinen:
- DBGD – Grunddaten (Name, Anschrift, Ansprechperson – verpflichtend)
- DBKO – Abweichende Korrespondenzanschrift
- DBDL – Dienstleister (Steuerberatende, dienstleistendes Rechenzentrum)
- DBWU – Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (Teilnahme am Ausgleichsverfahren U2 – verpflichtend)
- DBSL – SEPA-Lastschriftmandat (Teilnahme am Lastschriftverfahren)
Eine erneute Anforderung kann erfolgen, wenn ein Arbeitgeberkonto beendet wurde und später wieder eine Anmeldung mit dieser Hauptbetriebsnummer übermittelt wird.
Eine Anforderung der Daten ist auch beim Wechsel der Hauptbetriebsnummer möglich.
SEPA-Lastschriftmandat
Das SEPA Mandat über den Datenbaustein DBSL hat das in Papierform übermittelte SEPA-Lastschriftmandat abgelöst. Über den DBSL-Baustein im DSAK-Datensatz kann auch im weiteren Verlauf eigeninitiativ das SEPA-Lastschriftmandat erteilt oder ein neues SEPA-Lastschriftmandat für eine neue Bankverbindung mitgeteilt werden.
Seit dem 1. Januar 2025 ist es über den DBSL-Baustein im DSAK-Datensatz ebenfalls möglich, ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat digital zu widerrufen.
Im Zusammenhang mit einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats sind folgende Punkte zu beachten:
- Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erforderlich
(Die Beitragssatzdatei wurde um die Gläubiger-Identifikationsnummer der jeweiligen Einzugsstelle erweitert). - Die Ermächtigung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
- Erfolgt der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandates nicht digital über den DSAK-Datensatz, bedarf der Widerruf der Schriftform.
- Der Widerruf einer bereits übermittelten Lastschrift (Datenbaustein DBSL) führt nicht zum Widerruf eines bereits erteilten SEPA-Mandats.
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Wechsel des Beschäftigungsbetriebs
Wenn sich durch einen Wechsel des Beschäftigungsbetriebs innerhalb eines Unternehmens die Hauptbetriebsnummer für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer verändert, ist der Wechsel mit den Abgabegründen „33“ (Abmeldung aus sonstigen Gründen) und „13“ (Anmeldung aus sonstigen Gründen) zu melden.