Pflegezeit und Familienpflegezeit

Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit steckt der Gesetzgeber den Rechtsrahmen ab, in dem Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur häuslichen Pflege der Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen. Für die Pflege von Minderjährigen und für eine Arbeitsfreistellung zur Sterbebegleitung gelten besondere Regelungen.

Voraussetzungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit

Beschäftigt ein Unternehmen einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte, ist es verpflichtet, die Person dafür unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Diese arbeitsrechtliche Regelung steht im Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Die Bedingung dafür ist, dass die Person, die gepflegt wird, ein naher Angehöriger ist und mindestens mit Pflegegrad 1 eingestuft wird.

Nahe Angehörige

Als nahe Angehörige gelten:

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder 
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Lebenspartners
  • Schwieger- und Enkelkinder
  • Geschwister
  • Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner

Für diese längere Freistellung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • die Pflegezeit oder
  • die Familienpflegezeit

Unterschiede je nach Betriebsgröße

Je nach Größe des Betriebs unterscheiden sich die Bedingungen der Freistellung für Pflegeaufgaben:

  • In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können Beschäftigte Anspruch auf Pflegezeit geltend machen.
  • Hat der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte, gilt der weiter gesteckte Rahmen der Familienpflegezeit.
  • Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl voll mit.
  • Für kleine Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitenden ist das Angebot von Pflegezeit freiwillig.

Arbeitgeber in Kleinbetrieben müssen ihren Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrags antworten. Den Antrag können Beschäftigte seit 1. Januar 2025 in Textform übermitteln, zum Beispiel per E-Mail. Eine Ablehnung des Antrags muss der Arbeitgeber begründen. Zudem wird geregelt, dass

  • Beschäftigte die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist und
  • ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung gilt.

Zeitraum der Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit

Für die Pflegezeit gelten folgende Regeln:

  • Zeitraum bis zu sechs Monate
  • vollständige oder teilweise Freistellung möglich
  • Beschäftigte kündigen sie dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn an

Die Bedingungen für die Familienpflegezeit sind:

  • Zeitraum bis zu 24 Monate
  • nur teilweise Freistellung; in einem Mindestumfang von 15 Stunden in der Woche wird weitergearbeitet
  • Beschäftigte kündigen sie dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn an

Eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung ist nur im Rahmen der Pflegezeit möglich.

Ein Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist möglich. Der oder die Beschäftigte muss diesen Schritt spätestens drei Monate vor Beginn anzeigen. Die vorher beanspruchte Pflegezeit wird auf den neuen Anspruchszeitraum von 24 Monaten angerechnet.

Minderjährige Pflegebedürftige

Beschäftigte, die einen minderjährigen nahen Angehörigen pflegen, können auch dann vollständig für sechs beziehungsweise teilweise für 24 Monate zur Pflegezeit oder Familienpflegezeit von der Arbeit freigestellt werden, wenn sich der oder die zu Pflegende nicht in häuslicher Umgebung, sondern in einer stationären Einrichtung (Krankenhaus) befindet.

Freistellung zur Sterbebegleitung

Eine Sonderregelung gilt für Beschäftigte, die nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleiten. Ihr Arbeitgeber kann sie bis zu drei Monate vollständig von der Arbeit freistellen. Dafür ist es unerheblich, ob sich die oder der Sterbende in häuslicher Umgebung oder in einer stationären Einrichtung befindet. Die Verpflichtung für eine Freistellung zur Sterbebegleitung besteht allerdings erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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