Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Bei der kieferorthopädischen Behandlung handelt es sich um eine Regelleistung, auf die in medizinisch begründeten Fällen ein Rechtsanspruch besteht. Die Leistung wird durch Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
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