Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.1. RS 2004/04
Ziff. 4.3.1. RS 2004/04, Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 in Verb. mit § 55 SGB V
(1) Nach § 13 Absatz 2 SGB V können Versicherte anstelle von Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
(2) Abschläge für Verwaltungskosten und für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung werden in Abzug gebracht.
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