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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 281a SGB VI
§ 281a SGB VI, Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
- 1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
- 2. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Absatz 2, § 264a).
Nummer 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700), bisherige Nummer 3 wurde Nummer 2.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(2) 1 Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Absatz 1). 2 Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(3) 1 Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. 2 Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen. 3 Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs 1 ermittelt, die das BMAS im BGBl. bekannt macht. 4 Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(4) § 187 Absatz 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
1 Vgl. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 vom 29. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 337).
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