Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.3.10. RS 2017/11
Ziff. 7.3.10. RS 2017/11, Berechnung bei Rentnerinnen/Rentnern, Rentenantragstellenden und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfängern
(1) Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld kann bestehen, sofern neben der Rente oder den Versorgungsbezügen aufgrund der Freistellung wegen eines erkrankten Kindes beitragspflichtiges Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausfällt (siehe Abschnitt 4.3.1.12).
(2) Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes aus dem Arbeitseinkommen gilt analog Abschnitt 7.3.2 entsprechend.
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten