Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 46 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen
Absatz 4 beschreibt die Inhalte der Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Leistungserbringern. Kommen entsprechende Vereinbarungen nicht bis 31. 7. 2019 zustande, sollen die Landesregierungen entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.
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