Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.7. RS 2020/03
Ziff. 5.2.7. RS 2020/03, Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung
Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist an die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung geknüpft. Sie beginnen und enden demnach zeitgleich.
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