Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 ZDG
§ 52 ZDG, Eigenmächtige Abwesenheit
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als 3 volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.
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