Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 543 ZPO
§ 543 ZPO, Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
- 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
- 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
(2) 1 Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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