Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 2019/13
Ziff. 2.4. RS 2019/13, Einzug der Umlagen
Die Umlagen sind durch diejenige Krankenkasse zu erheben, die nach § 2 Absatz 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat (vgl. Abschnitt 1.3). Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung auf eine andere Stelle übertragen hat (vgl. Abschnitt 3.2.5).
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