Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.4. RS 1994/01
Ziff. B.I.4. RS 1994/01, Zuständigkeit für Weiterversicherte
Im Falle der Weiterversicherung nach § 26 SGB XI bleibt die Pflegekasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand.
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