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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01, Vergütung nach Arbeitsleistung
Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch bei der Gewährung von Leistungslöhnen (Akkord-, Stücklohn usw.). Auch dem Leistungslöhner ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das infolge der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Wenn das entfallene Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden kann und auch das Arbeitsentgelt eines gleichartig beschäftigten Arbeitnehmers zu keinem vertretbaren Ergebnis führt, empfiehlt sich auch hier eine vergangenheitsbezogene Berechnung. Als Ausgangszeitraum sollte im Allgemeinen der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (ein Monat, mindestens 4 Wochen) zugrunde gelegt werden. Führt auch diese Berechnung zu keinem vertretbaren Ergebnis, so kann von den letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen (3 Monate oder 12 bzw. 13 Wochen) ausgegangen werden. Es bestehen keine Bedenken, bei Leistungslöhnern das fortzuzahlende Arbeitsentgelt in der gleichen Weise wie in den Sonderfällen (vgl. § 4, Ziff. 2.1.3) für Arbeitstage festzustellen (vgl. BAG vom 22. 10. 1980 — 5 AZR 438/78 —, USK 80267, EEK I/686).
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