Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 4.1. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 4.1. RS 1998/01, Grundsatz
Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 ist das Bruttoarbeitsentgelt. Bei Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer auch für die Dauer der Entgeltfortzahlung zu übernehmen.
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