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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 EntgFG Ziff. 1.5. RS 1998/01
§ 5 EntgFG Ziff. 1.5. RS 1998/01, Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse
(1) In § 5 Absatz 1 Satz 5 wurde die Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 3 LFZG — alt — übernommen, die den Arzt verpflichtet, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Dies geht zwar aus dem Gesetz nicht unmittelbar hervor, lässt sich aber aus dem schriftlichen Bericht des Bundesausschusses für Arbeit, zu BT-Drs. V/4285 S. 7 (LFZG), entnehmen. Danach gehört zur "kassenärztlichen Versorgung" auch die Ausstellung und die Übersendung der Berichte von "Kassenärzten" nach § 3 Absatz 1 Satz 3 LFZG — alt —. Die Krankenkasse muss von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, um erforderlichenfalls den Medizinischen Dienst einschalten zu können. Sofern der Arzt auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber versichert, dass der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, dürfte § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V bei einer nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht anzuwenden sein (vgl. BSG vom 28. 10. 1981 — 3 RK 59/80 —, USK 81201, EEK I/738).
(2) Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber beweisen, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Wer das durch ein Attest tut, das klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt, hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. auch BAG vom 1. 10. 1997 — 5 AZR 499/96 —, USK 97/42, EEK I/1197).
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