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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 EntgFG Ziff. 1.1. RS 1998/01
§ 7 EntgFG Ziff. 1.1. RS 1998/01, Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Nach § 7 Absatz 1 hat der Arbeitgeber das Recht, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, die von ihm nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen. Das gleiche gilt bei Verletzung der dem Arbeitnehmer bei oder nach einem Auslandsaufenthalt nach § 5 Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der jeweils letzten ärztlichen Bescheinigung angegeben, dann ist der Arbeitgeber wiederum berechtigt, die weitere Entgeltfortzahlung zu verweigern, bis ihm die in § 5 Absatz 1 Satz 4 vorgesehene neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
(2) § 7 Absatz 1 Nummer 1 räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Die Verletzung der Mitteilungspflichten des § 5 Absatz 2 Satz 1 kann je nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Beweis für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.
(3) Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine im Ausland eingetretenen Arbeitsunfähigkeit telefonisch mit und fragt der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift, so kann er die Entgeltfortzahlung nicht mit der Begründung verweigern, ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen (BAG vom 19. 2. 1997 — 5 AZR 83/96 —, USK 9707, EEK I/1191).
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