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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.5. RS 2010/03
Ziff. 4.3.5. RS 2010/03, Sonstige Störfalle
In allen anderen Störfällen ist nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV in Verb. mit § 11a Absatz 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.
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