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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2010/06
Ziff. 3.3. RS 2010/06, Wirkung der Befreiung
Der Antrag auf Befreiung ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V. Die Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter des Betriebes führt somit zum Wegfall der Befreiungswirkung. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann im Übrigen nicht widerrufen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB V).
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