Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 BetrAVG
§ 31 BetrAVG, [Sicherungsfälle vor dem 1. 1. 1999]
Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. 1. 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§ 31 neugefasst durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl. I S. 2911).
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