Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.4. RS 2012/03
Ziff. 3.4. RS 2012/03, Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht
Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Wartetage im Sinne des § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V (auch wenn hierfür Entgeltfortzahlung geleistet wurde) sowie die Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbständigen Künstlern und Publizisten (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V) und bei freiwillig mit einem Anspruch auf Options-Krankengeld versicherten Selbständigen (§ 46 Satz 2 SGB V) bleiben bei der Ermittlung der Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V außer Betracht. Ebenso bleibt die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt, wenn hierfür Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden (§ 11 Absatz 5 SGB V). Gleiches gilt für den Zeitraum, für den der Krankengeldanspruch nach § 51 Absatz 3 SGB V weggefallen ist.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten