Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.7. RS 2013/02
Ziff. 1.7. RS 2013/02, Besonderheiten bei Arbeitskampf
Während die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitskampfmaßnahmen — ungeachtet der Tatsache, ob die Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig sind — längstens für einen Monat fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Absatz 1 Nummer 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 49 Absatz 2 SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Falle eines länger als einen Monat andauernden rechtmäßigen Arbeitskampfs bis zu dessen Beendigung erhalten.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten