Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.1. RS 2013/07
Ziff. 1.1.1. RS 2013/07, Allgemeines
(1) Mit Wirkung vom 1. 8. 2013 hat der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung vorgesehen, die einer konsequenten Umsetzung der ab dem 1. 4. 2007 schrittweise eingeführten Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland dient. Da die Begründung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (sog. Auffangversicherungspflicht in der Terminologie des BSG) in der Vergangenheit häufig an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen gescheitert ist, wird mit der Einführung des § 188 Absatz 4 SGB V ein neues Instrument einer obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft vorgesehen, welches künftig das Entstehen von an sich bereits bisher unzulässigen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung im Regelfall unterbinden soll. Mit der obligatorischen Anschlussversicherung in der Krankenversicherung geht die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI in der Pflegeversicherung einher.
(2) Mit der Neuregelung verliert die Auffangversicherungspflicht künftig erheblich an Bedeutung zugunsten der freiwilligen Versicherung. Der Anwendungsbereich der Auffangversicherungspflicht — abgesehen vom über- und zwischenstaatlichen Recht — beschränkt sich nach der neuen Rechtslage im Wesentlichen auf die Sachverhalte im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB V sowie auf derartige Fallkonstellationen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt.
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